AGB

1 Allgemeines/Geltungsbereich

1.1          Unsere Produkte und sonstige Leistungen verkaufen wir ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche mit uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen durch uns. Sie gelten auch für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unserem Käufer sowie mit diesem Käufer verbundenen Unternehmen, solange und soweit wir mit diesen eine Geschäftsbeziehung eingehen.

1.2          Diese AGB geltend ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufer werden nicht Vertragsbestandteil – unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie uns bekannt werden – es sei denn, wir stimmen der Geltung abweichender Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Eigene AGB des Käufer gelten daher nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

1.3.        Es gelten in nachstehender Reihenfolge:

  • Der zwischen uns und dem Käufer abgeschlossene Vertrag einschließlich im Einzelfall getroffener individueller Vereinbarungen mit dem Käufer. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweiseses, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4          Wir schließen die Verträge mit dem Käufer ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache ab. Welche Sprache maßgebend ist, richtet sich nach der in der Bestellung verwendeten Sprachen. Bestellt der Käufer in deutscher Sprache, ist ausschließlich die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Erfolgt die Bestellung des Käufers in englischer Sprache findet die englische Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.

1.5          Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform, soweit in den nachfolgenden AGB nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben hiervon unberührt.

  • 2 Vertragsschluss

2.1          Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2          Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 21 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3          Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform  (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

2.4         Sowohl bei schriftlichen als auch bei mündlichen Vertragsabschlüssen versichert der Käufer, den Vertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen. Erfolgt der Vertragsschluss für einen Dritten, insbesondere für eine juristische Person, so hat der Käufer hierauf ausdrücklich hinzuweisen. In diesem Fall versichert der Käufer, vom Vertretenen ausdrücklich bevollmächtigt zu sein.

  • 3 Vertragsinhalt/Technische Änderungen und Angaben

3.1          Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in dem von uns angenommenen Angebot genannten Leistungen und technischen Leistungsmerkmale. Leistungen, die nicht in dem von uns bestätigten Angebot genannt sind, sind nicht Vertragsbestandteil.

3.2          Ein besonderer Verwendungszweck oder eine besondere Verwendungseignung gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen uns und unserem Käufer eine ausdrückliche schriftliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist. Die bloße Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet lediglich die Beschreibung des Produktes und begründet keine Vereinbarung zur Eignung der Ware, die über den gewöhnlichen Verwendungszweck hinausgeht.

3.3          Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Bestimmung von technischen Leistungsmerkmalen oder –maßen in Lieferungen unter Einhaltung handelsüblicher Toleranzwerte vorzunehmen. Die Einbeziehung solcher handelsüblicher Toleranzwerte gilt als vereinbart.

3.4          Technische Änderungen der von uns verkauften Produkte, die werterhöhend oder wertverbessernd sind und keine Funktionseinschränkung bewirken, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten.

  • 4 Lieferfrist und Lieferverzug

4.1.        Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 18  Wochen ab Vertragsschluss.

4.2         Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.3         Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.4  Die Rechte des Käufers gem. § 10 dieser Lieferbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

  • 5 Preise/Zahlungsbedingungen

5.1          Die von uns angebotenen und vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich ausschließlich der Verpackung.

Solange und soweit nicht abweichend vereinbart, sind unsere Preise  auf Basis Ex Works Bornheim  (EXW Incoterms 2020)  angegeben. Dort ist der Erfüllungsort der Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung.

5.2          Vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen liefern wir gegen Vorkasse.

5.3          Bei Zahlung auf Rechnung sind, sofern nicht anders vereinbart, alle Zahlungen ab Rechnungsdatum sofort rein netto und ohne Abzug fällig. Anfallende Überweisungskosten hat der Käufer zu zahlen.

5.4          Sollte unser Käufer in Zahlungsverzug sein, so sind wir berechtigt, unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen, die sofortige Zahlung aller ausstehenden Forderungen zu verlangen und/oder von allen etwaig bestehenden Lieferungsverträgen – auch von solchen, bei denen keine Zahlungsverzögerung vorliegt – zurückzutreten oder Schadensersatz geltend zu machen.

5.5.        Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Solange und soweit wir Zahlungsmittel wie Schecks oder Wechsel annehmen, so erfolgt die Annahme erfüllungshalber. Wir sind berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Tilgungsbestimmungen unseres Käufer auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Falle wird der Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informiert.

5.6          Es gilt für alle Lieferungen und Leistungen an Käufer außerhalb Deutschlands als ausdrücklich vereinbart, dass sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung, die uns im Falle des Zahlungsverzugs des Käufer, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich entstehen, vom Käufer zu tragen sind.

 

 

  • 6 Lieferbedingungen/Gefahrübergang

6.1          Wir erfüllen unsere Leistungspflicht aus dem mit unserem Käufer geschlossenen Vertrag, vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung, durch Zurverfügungstellung der Waren und Mitteilung an den Käufer, dass die Ware abholbereit ist.

6.2          Solange und soweit wir eine Lieferung mit unserem Käufer vereinbart haben, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW) in  Bornheim gemäß Incoterms 2020. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs geht in diesem Fall auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk verlassen hat. Wir haften daher auch nicht für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Eine Beförderung erfolgt stets im Auftrag unseres Käufer. Eine Versicherung der gekauften Ware erfolgt nur auf schriftliches Verlangen unseres Käufer und auf dessen Kosten.

6.3          Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung unserem Käufer im Einzelfall zumutbar ist.

6.4          Die Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, sofern wir eine solche Lieferfrist ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In Abweichung hiervon ist jedoch in jedem Fall eine Mahnung durch unseren Käufer mit einer ausreichenden Nachfristsetzung erforderlich. Unserem Käufer stehen Ansprüche aus Verzug nur dann zu, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

6.5          Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl, Lieferprobleme auf Grundlage von Marktstörungen, Epidemie, Pandemie und deren Konsequenzen usw.) haften wir nicht. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung oder einer Teillieferung aus anderen als den in S. 1 genannten Gründen haften wir nur, sofern wir zumindest grob fahrlässig gehandelt haben. Es gilt die Haftungsbeschränkung des § 10 Abs. 2.

6.6          Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, die Leistung verhindert werden, so sind wir berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren. Das gilt auch, wenn die Lieferverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht.

  • 7 Annahmeverzug

Solange und soweit unser Käufer einzelne oder die gesamte Lieferung oder Teillieferungen nicht abnimmt, so gerät er ohne weitere Mahnung in Annahmeverzug.

  • 8 Eigentumsvorbehalt

8.1          Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Basis des nachstehenden, näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

8.2          Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Käufer (Kontokorrentvorbehalt) vor, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Auch die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Saldo einer laufenden Rechnung muss demnach zunächst den Kontostand „0“ aufweisen, bis das Eigentum unmittelbar auf den Käufer übergeht. Als Bezahlung gilt erst der Geldeingang bei uns oder dessen Gutschrift. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn unser Käufer sich vertragswidrig verhält.

8.3          Wird die von uns gelieferte Ware von unserem Käufer be- oder verarbeitet (§§ 947, 948, 950 BGB), so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die daraus entstandene neue Sache. Die Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. In diesem Falle setzt sich das Anwartschaftsrecht unseres Käufer an der vertragsgegenständlichen Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von uns gelieferten Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8.4          Wird die Vorbehaltsware von unserem Käufer alleine oder zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware, veräußert, tritt der Käufer bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.

8.5          Sofern die Vorbehaltsware von unserem Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird, tritt der Käufer bereits jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Vorstehender Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

8.6          Wird die Vorbehaltsware von unserem Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufer eingebaut, so tritt unser Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Vorstehender Abs.4  Satz 3 gilt entsprechend.

8.7          Die Weiterveräußerung, die Verwendung oder der Einbau der Vorbehaltsware ist unserem Käufer nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe gestattet, dass die Forderungen im Sinne der Abs. 4, 5 und 6 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderweitigen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist unser Käufer nicht berechtigt.

8.8          Unser Käufer bleibt bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch uns ermächtigt, die gemäß vorstehenden Abs. 4, 5 und 6 abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange unser Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen hat unser Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8.9          Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder Forderungen, an denen zu unseren Gunsten Sicherungsrechte bestehen, hat unser Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen. Die Kosten etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Interventionen sind von unserem Käufer zu tragen, soweit ihre Erstattung nicht von dem Dritten erlangt werden kann.

8.10       Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei Scheck- bzw. Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung gleichfalls.

8.11       Übersteigt der Wert der gewährten Sicherheiten unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufer darüber hinausgehende Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht in unserem Ermessen.

8.12       Unser Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige gewöhnliche zu versichernde Risiken zu versichern. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware tritt unser Käufer die ihm aus der Versicherung zustehende Schadensforderung gegenüber der Versicherung in Höhe der Beschädigung oder des Ausfalls der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

8.13       Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufer berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der gelieferten und noch nicht bezahlten Ware zu verlangen.

  • 9 Haftung für Mängel

9.1         Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478 , 445a , 445b bzw. §§ 445c , 327 Abs. 5 , 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

9.2          Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Käufer setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Maßgabe der §§ 377, 381 II HGB nachgekommen ist. Danach ist der Käufer verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Wareneingang auf Art, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.

Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein ( erkennbarer )  Mangel der Ware, ist dieser vom Käufer unverzüglich in Textform anzuzeigen und zu rügen. Dies gilt für aliud- oder Minus-Lieferungen entsprechend.

Zeigt sich später ein Mangel, der durch eine Wareneingangsprüfung nicht bei Erhalt der Ware zu erkennen war (sog. verdeckter Mangel) hat der Käufer den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Maßgeblich für die Wahrung der Ausschlussfrist ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei uns.

9.3          Unterlässt der Käufer die nach Abs. 2 erforderliche Untersuchung der gelieferten Ware und/oder die nach Abs. 2 erforderliche unverzügliche Anzeige bzw. Rüge von Mängeln, gilt die Ware hinsichtlich der nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mängel als vom Käufer genehmigt und die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.

Der Käufer verpflichtet sich, die nach den Abs. 2 – 3 rechtzeitig als mangelhafte gerügte Ware nicht weiter zu verwenden oder über die Ware zu verfügen, sondern diese auszusondern und zu unserer Überprüfung bereit zu stellen. Verwendet der Käufer als mangelhaft gerügte Ware oder veräußert er sie im ordentlichen Geschäftsverkehr an Dritte, ist die Geltendmachung von Mangel- oder Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.

9.4          Im Falle einer begründeten und rechtzeitigen Mängelrüge hat uns der Käufer unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen, die Nacherfüllung nach unserer Wahl im Wege der Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung vorzunehmen. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, solange und soweit der Käufer seine Zahlungspflichten nicht in dem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der gelieferten Ware entspricht.

9.5          Die Nacherfüllung durch uns (Nachbesserung oder Nachlieferung einer Ersatzsache) führt nicht zur Verlängerung oder zu einem Neubeginn der Verjährung etwaiger Mängelgewährleistungsansprüche nach Maßgabe von § 438 BGB oder nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Käufer ist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine im Verhältnis zu dem mangelhaften Teil der gelieferten Ware angemessene Kaufpreisminderung zu verlangen, wenn die Nacherfüllung mindestens 2 x fehlgeschlagen und der Mangel nicht unerheblich ist. Die Minderung oder der Rücktritt beschränken sich ausschließlich auf den mangelhaften Teil der Lieferung bzw. der Ware.

9.6          Hat der Käufer die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhafte Ware entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder mit einer anderen Sache verbunden im Sinne des § 947 BGB, kann er von uns im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 III BGB Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Ware verlangen. Erforderlich im Sinne des § 439 III BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Einbau identischer Waren betreffen. Personalkosten, die der Käufer in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis des Käufer ohne Gewinnanteil zu berechnen. Über die im vorgenannten Sinne erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Kosten des Käufer, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten, Mehrkosten für eine Ersatzvornahme oder Ersatzbeschaffung) stellen keine Aus- und Einbaukosten dar und sind nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem.§ 439 III BGB ersatzfähig. Der Aufwendungsersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel der Ware vor dem Einbau in eine andere Sache kannte oder der Einbau in die andere Sache nicht nach dem allgemeinen Stand der Technik oder nicht fachgerecht erfolgt ist oder die Ware für den Einbau in eine andere Sache nach dem allgemeinen Stand der Technik nicht geeignet war.

9.7          Ein besonderer Verwendungszweck oder eine besondere Verwendungseignung gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen uns und unserem Käufer eine ausdrückliche schriftliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist. Die bloße Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet lediglich die Beschreibung des Produktes und begründet keine Vereinbarung zur Eignung der Ware, die über den gewöhnlichen Verwendungszweck hinausgeht.

9.8          Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von einer ggf. vereinbarten Beschaffenheit, bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei einer natürlichen Abnutzung oder einem Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung der Ware oder durch übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Arbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden durch den Käufer oder durch Dritte nicht fachgerechte Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der von uns gelieferten Ware vorgenommen, ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

9.9          Für den Lieferantenregress gilt § 445 a) BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Käufer ausgeschlossen ist, wenn der Käufer die von seinem Vertragspartner gem. § 439 III BGB im Wege der Nacherfüllung geltend gemachten Mängelansprüche nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Ware im Sinne des § 377 BGB bei uns anzeigt. Rügt der Vertragspartner des Käufer diesem gegenüber die Mangelhaftigkeit der Ware, hat der Käufer zur Geltendmachung der Regressansprüche nach § 445 a BGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich Anzeige über die Geltendmachung von Mängeln durch den Vertragspartner des Käufer zu machen. Des Regresses gem. § 445 a BGB bedarf es für etwaige Mängelrechte des Käufer gegen uns wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der Ware einer ansonsten erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht, wenn der Käufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Vertragspartner des Käufer den Kaufpreis gemindert hat. Im Übrigen bestehen gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufer gegen uns nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gem. §§ 439 III, 445 a BGB erfüllt sind. Die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen nach Maßgabe von § 445 a) BGB ist ausgeschlossen, wenn der Käufer mit seinem Vertragspartner über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder Kulanz getroffen hat. Für den Umfang der ersatzfähigen Aufwendungen des Käufer betreffend Aus- und Einbaukosten findet § 9 Abs.6 entsprechende Anwendung. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften im Falle der Endlieferung der neu hergestellten, unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478 BGB) auch, wenn der Verbraucher die Ware nachfolgend verarbeitet. Ansprüche aus Lieferantenregress gem. §§ 445 a BGB und 478 BGB sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer weiter verarbeitet wurde (z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt) und uns somit lediglich die Stellung eines Zulieferers zukommt.

9.10       Abweichend von § 438 I Nr. 3 kann der Käufer Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln innerhalb von 12 Monaten, beginnend ab Gefahrübergang geltend machen. Vorrangige gesetzliche Regelungen zur Verjährung von Mängelansprüchen nach Maßgabe der §§ 438 I Nr. 1, Nr. 2, § 438 III, § 444 und § 445 b) bleiben hiervon unberührt.

  • 10 Schadensersatzansprüche, Haftung

10.1       Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2       Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3       Die sich aus Ziff. 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

10.4       Die sich aus Ziff. 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufer nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.5       Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, sofern und soweit die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist. Ein freies Kündigungsrecht unseres Käufer (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.

10.6       Im unternehmerischen Geschäftsverkehr wird die Haftung generell auf einen Betrag in der Höhe des Auftragswertes der jeweiligen Lieferung beschränkt. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr wird ferner die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 10  Abs. 2  sowie in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.7       Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Waren übernehmen wir keinerlei Haftung. Ebenso wenig wird für Arbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden, gehaftet.

  • 11 Unsicherheitseinrede

Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Käufer gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder eine Sicherheit für sie geleistet wird.

  • 12 Zurückbehaltung/Aufrechnung

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist unser Käufer nur insofern berechtigt, als ein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder diese unbestritten sind.

  • 13 Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang.

Schadensersatzansprüche des Käufer gem. § 10 Abs. 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  • 14 Gewerbliche Schutzrechte

14.1       Solange und soweit wir unserem Käufer Zeichnungen, Muster, Modelle usw. überlassen haben oder aber diese nach Vorgaben unseres Käufer angefertigt/hergestellt haben, sind wir als Urheber anzusehen.

14.2       Solange und soweit uns von unserem Käufer Modelle, Skizzen, Planunterlagen und ähnliches überlassen werden, so sichert uns der Käufer mit der Übergabe zu, Urheber zu sein, respektive über die notwendigen Rechte zu verfügen. Solange und soweit wir gleichwohl von Dritten aufgrund einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes im Hinblick auf die für den Käufer gefertigten Produkte in Anspruch genommen werden, so ist unser Käufer verpflichtet, uns unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen frei zu stellen. Unser Käufer ist in einem solchen Fall auch verpflichtet, uns sämtliche Kosten und Schäden zu ersetzen, die uns durch die Inanspruchnahme des Dritten aufgrund eines vermeintlichen verletzten Schutzrechtes entstehen. Dies umfasst insbesondere jedoch nicht ausschließlich die bei uns anfallenden Kosten zur Rechtsverteidigung.

  • 15 Erfüllungsort, anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle sich im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zu unserem Käufer ergebenden Verpflichtungen ist  Bornheim.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-Kaufrecht“) finden auf dieses Vertragsverhältnis keine Anwendung.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bornheim.

  • 16 Datenschutz

Wir erheben personenbezogene Daten bei Geschäftsabschlüssen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, also z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Zahlungsdaten, bestellte Waren. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO ist AFE Airfilter Europe GmbH, Gutenbergstr. 5, D-53332 Bornheim, Tel.: 02227 920910, Fax: 02227 92091-10, Mail: office@airfilterengineering.de. Unseren Datenschutzbeauftragten DataCo GmbH erreichen Sie unter datenschutz@airfilterengineering.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

Die Daten werden von uns erhoben, gespeichert und ggf. weitergegeben, soweit es erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO. Nähere Informationen über die Datenverarbeitung und die Ihnen zustehenden Rechte (Recht auf Auskunft, Recht auf Berichtigung oder Löschung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung, Recht auf Datenübertragbarkeit) finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen, die wir Ihnen bei Ihrer ersten Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen. Die jeweils aktuelle Fassung unserer  Datenschutzhinweise finden Sie auf unserer Website.

  • 17 Sonstige Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesen Fällen, über eine Lösung zu verhandeln, die dem Vertragszweck am besten entspricht. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.

Von diesen Bedingungen abweichende oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen vorbehaltlich etwaiger Individualvereinbarungen nach Maßgabe von § 305b BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Verzichte auf Rechte aus diesen AGB, aus Gesetz oder einem sonstigen Rechtsgrund und besondere Vertragsvereinbarungen können von unseren Mitarbeitern nur mit schriftlicher Zustimmung des Geschäftsführers vereinbart werden. Mitarbeiter, mit Ausnahme des Geschäftsführers, sind zum Abschluss von Vereinbarungen, die diesen AGB oder einer individualvertraglichen Vereinbarung widersprechen oder von dieser bzw. diesen abweichen, nicht bevollmächtigt.

Stand Februar 2023